Schiedsgutachtenabrede
zwischen
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1. Vertragspartner
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2. Vertragspartner
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3. Vertragspartner (sofern zutreffend)
Wir sind uns einig, dass über etwaige Meinungsverschiedenheiten im
Zusammenhang mit der Verkehrswertermittlung für unser Objekt
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als Schiedsgutachter gemäß §§ 317 ff. BGB
der von der IHK zu Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
Rolf Schubert, Mottenkaul 4, 50769 Köln
rechtsverbindlich entscheiden soll.
Jede Partei hat das Recht, den Schiedsgutachter im Falle der Befangenheit abzulehnen.
Die Auftraggeber haften gegenüber dem Schiedsgutachter für die Kosten des Gutachtens gesamtschuldnerisch.
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Ort, Datum, Unterschriften aller Vertragspartner
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