Schiedsgutachtenabrede

 

zwischen

 

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1. Vertragspartner

 

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2. Vertragspartner

 

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3. Vertragspartner (sofern zutreffend)

 

Wir sind uns einig, dass über etwaige Meinungsverschiedenheiten im
Zusammenhang mit der Verkehrswertermittlung für unser Objekt

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als Schiedsgutachter gemäß §§ 317 ff. BGB

der von der IHK zu Köln öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

Rolf Schubert, Mottenkaul 4, 50769 Köln

rechtsverbindlich entscheiden soll.

Jede Partei hat das Recht, den Schiedsgutachter im Falle der Befangenheit abzulehnen.

Die Auftraggeber haften gegenüber dem Schiedsgutachter für die Kosten des Gutachtens gesamtschuldnerisch.

 

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Ort, Datum, Unterschriften aller Vertragspartner