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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer sparen
- Die Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie!
- Das Finanzamt ermittelt den "Gemeinen Wert" und teilt diesen den Betroffenen in einem Feststellungsbescheid des Grundbesitzwerts mit.
- Die gesetzlichen Berechnungsvorgaben berücksichtigen keine individuellen wertmindernden Umstände.
- Ergebnis: Der Grundbesitzwert ist zu hoch - Sie müssten eine zu hohe Steuer zahlen!
Wenn Sie legal Steuern sparen möchten:
Geben Sie sich nicht mit der Bewertung des Finanzamts zufrieden!
Lassen Sie den Verkehrswert von einem professionellen Sachverständigen überprüfen! |
Legale Möglichkeiten
- Das Finanzamt muss nach den Regeln des Bewertungsgesetzes rechnen.
- Die gesetzliche Öffnungklausel des § 198 Bewertungsgesetzes gewährt dem Steuerpflichtigen den Nachweis eines niedrigeren "Gemeinen Wertes".
- Dieser Nachweis muss sehr sorgfältig und nachvollziehbar begründet nach den gesetzlichen Regeln des § 194 BauGB und der ImmoWertV erbracht werden.
- Das Finanzamt verwirft ohne Begründung so genannte Kurzgutachten, Verkaufswertermittlungen, Wertexpertisen, Online-Bewertungen und zielgerichteten Gutachten. Der Nachweis kann so nicht erbracht werden.
- Gehen Sie auf Nummer sicher! Erfolgreich können Sie den § 198 BewG nur mit einem ausführlich begründeten und nachprüfbaren Individualgutachten eines von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nutzen!
§ 198 BewG: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.
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