Leitbild der qualifizierten Sachverständigen
Sie sind hier: Home Startseite/Know How/Erbschaften
 HOME
 
 NETWORKING
 
 AUFTRAG
 
 LINKS
 
 FACHLEXIKON
 
 KNOW HOW
   Leistungsspektrum
   Faustregeln
   Verfahrenswahl
   Rechtslage
   Info 20090616
   Beispiel_K.S131
   Kaufpreisaufteilung
   Restnutzungsdauer
   Wertsicherung
   ETW-Tipp
   Nießbrauch
   Wohnungsrecht
   Leibrenten-
    barwertfaktor
   Der Zugewinn
   Merkblatt Zugewinn
 
 FORSCHUNG/LEHRE
 
 DOWNLOADS
 
 KONTAKT
 
 IMPRESSUM
 
Wir leben das bvs-Leitbild
 
 Leitbild des b.v.s.
 
 DATENSCHUTZ
 
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer sparen

  • Die Höhe der Erbschafts- oder Schenkungssteuer richtet sich nach dem Verkehrswert der Immobilie!

  • Das Finanzamt ermittelt den "Gemeinen Wert" und teilt diesen den Betroffenen in einem Feststellungsbescheid des Grundbesitzwerts mit.

  • Die gesetzlichen Berechnungsvorgaben berücksichtigen keine individuellen wertmindernden Umstände.

  • Ergebnis: Der Grundbesitzwert ist zu hoch - Sie müssten eine zu hohe Steuer zahlen!

Wenn Sie legal Steuern sparen möchten:

Geben Sie sich nicht mit der Bewertung des Finanzamts zufrieden!

Lassen Sie den Verkehrswert von einem professionellen Sachverständigen überprüfen!

Legale Möglichkeiten

  • Das Finanzamt muss nach den Regeln des Bewertungsgesetzes rechnen.

  • Die gesetzliche Öffnungklausel des § 198 Bewertungsgesetzes gewährt dem Steuerpflichtigen den Nachweis eines niedrigeren "Gemeinen Wertes".

  • Dieser Nachweis muss sehr sorgfältig und nachvollziehbar begründet nach den gesetzlichen Regeln des § 194 BauGB und der ImmoWertV erbracht werden.

  • Das Finanzamt verwirft ohne Begründung so genannte Kurzgutachten, Verkaufswertermittlungen, Wertexpertisen, Online-Bewertungen und zielgerichteten Gutachten. Der Nachweis kann so nicht erbracht werden.

  • Gehen Sie auf Nummer sicher! Erfolgreich können Sie den § 198 BewG nur mit einem ausführlich begründeten und nachprüfbaren Individualgutachten eines von der IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nutzen!

§ 198 BewG: Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungs­stichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen.