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Kaufpreisaufteilung
Bekanntlich können die Grundstücks-Wertanteile einer Immobilie nicht abgeschrieben werden. Die Abschreibung (AfA) kann nur vom Gebäudeanteil vorgenommen werden.
Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Immobilien sind berechtigt den Nachweis für die zutreffende Kaufpreisaufteilung einer Immobilie zu erbringen.
Wir bieten Ihnen unsere qualifizierte Beratung an, wenn Sie befürchten, dass Sie einen zu niedrigen Gebäudewertanteil Ihrer Immobilie ansetzen dürfen. Wir verfügen über sehr aussagekräftige Marktdaten und können Ihnen helfen, den tatsächlichen Immobilienwert zum maßgeblichen Stichtag zu beweisen. In vielen Fällen konnten fünf- bis sechs-stellige Summen gespart werden.
Beachten Sie die Fristen! Sobald das Finanzamt Ihnen einen Bescheid über die Aufteilung des Kaufpreises in Bodenwert und Gebäudewert erteilt hat, haben Sie nur noch einen Monat Zeit, zu reagieren. Zumindest eine Beratung sollten Sie nicht versäumen.
"Der Teufel steckt im Detail", sagt der Bund der Steuerzahler
Besonders wichtig ist dies bei einem Erwerb der Immobilie im Wege der Zwangsversteigerung!
Beispiel
Sie ersteigern eine Gewerbeimmobilie, die einen Verkehrswert hat von z.B. 3.000.000 € zu einem Zuschlagswert von 1.000.000 € bei einem Bodenwert von 700.000 €.
Dann rechnet das Finanzamt (Erwerbskosten sind in diesem Beispiel noch nicht berücksichtigt.):
Anschaffungswert: 1.000.000 €
abzüglich Bodenwert 700.000 € abschreibungsfähiger Gebäudewertanteil 300.000 €
Nur durch das Gutachten eine öbuV Sachverständigen können Sie den korrekten Gebäudeanteil feststellen lassen!
Verkehrswert: 3.000.000 €
abzüglich Bodenwert 700.000 € abschreibungsfähiger Gebäudewertanteil 2.300.000 €
Ihr Abschreibungs-Volumen steigt in diesem Beispiel um mehr als das sechsfache!
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