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Restnutzungsdauer
Das Finanzamt setzt die AfA bei den meisten Immobilien üblicherweise mit 2 % an. Das bedeutet, sie unterstellt eine Restnutzungsdauer an von 50 Jahren.
Bei Gewerbeimmobilien oder sehr alten vermieteten Wohnimmobilien ist häufig eine kürzere Restnutzungsdauer zu erwarten. Dies insbesondere durch den Druck des ausgerufenen Klima_Notstands.
Für viele Immobilien lohnt sich eine umfassende energetische Erneuerung nicht. Die erwarteten Energieeinsparziele sind oft nicht erreichbar.
Nur öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Bewertung von Immobilien sind berechtigt den Nachweis für die zutreffende Kaufpreisaufteilung einer Immobilie zu erbringen.
Wir bieten Ihnen unsere qualifizierte Beratung an, wenn Sie befürchten, dass Sie eine zu hohe Restnutzungsdauer und damit einen zu niedrigen AfA-Satz bei Ihrer vermieteten Immobilie ansetzen dürfen. Wir verfügen über sehr aussagekräftige Marktdaten und können Ihnen helfen, den tatsächlichen Immobilienwert und eine realistische Restnutzungsdauer zum maßgeblichen Stichtag zu beweisen. In vielen Fällen konnten erhebliche Summen gespart werden.
Beachten Sie die Fristen! Sobald das Finanzamt Ihnen einen Bescheid über den AfA-Satz erteilt hat, haben Sie nur noch einen Monat Zeit, zu reagieren. Zumindest eine Beratung sollten Sie nicht versäumen.
"Der Teufel steckt im Detail", sagt der Bund der Steuerzahler
Beispiel
Bei einer Verkürzung der Restnutzungsdauer von 50 auf 33 Jahre steigt der AfA-Satz von 2 % auf 3 %.
Ihr Abschreibungs-Volumen steigt in diesem Beispiel um mehr als das Eineinhalbfache!
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