Sie sind hier: Startseite/Auftragserteilung/Schiedsgutachten | ||
Schiedsgutachten
Schiedsgutachter werden von streitenden Parteien (z.B. bei Erbauseinandersetzungen, Scheidungen oder zur Bestimmung von Gewerbemietwerten) gerne eingesetzt, um kostspielige und langwierige prozessuale Auseinandersetzungen über den streitigen Gegenstand zu vermeiden. Man einigt sich darauf, das fachliche Urteil eines Sachverständigen anzuerkennen.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 317 BGB (Bestimmung der Leistung durch einen Dritten).
§ 317 BGB(1): "Ist die Bestimmung einer Leistung einem Dritten überlassen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach billigem Ermessen zu treffen ist."
"Dritter" im Sinne dieser Vorschrift ist der Schiedsgutachter; in der Praxis wird häufig eine neutrale Stelle vertraglich vereinbart (z.B. die IHK), die dann einen Sachverständigen benennen soll. Sie können sich aber auch im Vorfeld auf einen Gutachter einigen und diesen gemeinsam bestimmen.
Schiedsgutachten sind gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen und nicht nach freiem Belieben zu erstatten. Sie müssen objektiv und unparteilich sein. Schiedsgutachten werden rechtswirksam, wenn sie einer Partei - ggf. in der in der , der Vereinbarung der Auftraggeber eines Schiedsgutachtens, festgelegten Weise - zugegangen sind. Dieses darf anschließend nur mit Zustimmung beider Parteien abgeändert werden. Die Verbindlichkeit beschränkt sich allerdings auf solche Feststellungen des Schiedsgutachtens, für die eine Verbindlichkeit vereinbart wurde und erstreckt sich nicht auf den übrigen Inhalt.
Ein Schiedsgutachten entfaltet für die beteiligten Parteien also eine bindende Wirkung. Die Parteien können sich einvernehmlich aber auf die Unwirksamkeit des Schiedsgutachtens verständigen, wenn sie beide damit nicht einverstanden sind. Darüber hinaus können sich die Parteien aber von Beginn an für den Fall, dass eine der Parteien mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, auf die Einholung eines Obergutachtens verständigen. Ansonsten kann man ein Schiedsgutachten nur wegen Gesetzes- oder Treuewidrigkeit (§§ 134, 138, 242 BGB), wegen Irrtums, Drohung oder Täuschung (§§ 117f., 142, 318 (2) BGB) sowie bei offenbarer Unrichtigkeit und offenbarer Unbilligkeit angreifen.
Voraussetzung für die bindende Wirkung des Schiedsgutachtens ist eine gültige und die vereinbarungsgemäße Nominierung des Schiedsgutachters.
Des Weiteren gehört zum notwendigen Inhalt einer eine Regelung zur Auswahl des Schiedsgutachters, die für den Fall, dass sich die Vertragspartner nicht einigen können, auf eine neutrale Stelle (z.B. die Kammer) übertragen werden kann. Die Benennung ist für die Parteien verbindlich, sofern nicht die Befangenheit des benannten Sachvertständigen glaubhaft dargelegt werden kann. Dem Benennungsersuchen soll darüber hinaus die beigefügt werden. Im Übrigen stehen den Parteien für die Beauftragung Gestaltungsmöglichkeiten zu.
Eine Aufhebung der kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden.
Ablehnung des Schiedsgutachters
Das BGB enthält keine Regelungen zur Ablehnung des Schiedsgutachters. Dafür können allgemein folgende Grundsätze gelten:
Zur praktischen Umsetzung
Drucken Sie diese Seiten, die die gesetzlichen Grundlagen für ein Schiedsgutachten beschreiben, aus und auch die über den Link downloadbare . Besprechen Sie mit der anderen Partei das Verfahren und unterzeichnen Sie beide die . Danach können Sie mit mir Kontakt aufnehmen. Faxen Sie mir ein Exemplar der von beiden Parteien unterzeichneten (Fax 0221-740 94 71) oder scannen Sie die von den Parteien unterzeichnete Schiedsgutachten-Vereinbarung ein und senden Sie mir diese per Mail an Email Me. Ich werde danach den Absender kontaktieren, und alles weitere veranlassen.
|