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Bei privaten Rentenvereinbarungen, in Erbbaurechtsverträgen, in vielen Mietverträgen und insbesondere in Gewerbemietverträgen werden häufig Wertsicherungsklauseln eingesetzt, weil sich in den letzten Jahren bei den Vertragspartnern die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass den Rentenberechtigten (oder den Vermietern) ein Ausgleich für den Geldschwund (die Inflationsrate) in irgendeiner Form vertraglich zugesichert werden muss.
Man kann z.B. vertraglich vereinbaren, daß die private Rente, die Erbpacht oder die Nettokaltmiete in regelmäßigen Abständen um einen bestimmten Prozentsatz steigt. Eine solche Regelung erweist sich in der Praxis aber als zu starr und birgt die Gefahr, daß bei länger laufenden Verträgen das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung von den aktuellen Marktverhältnissen abweicht.
Deshalb haben sich in der Praxis Vereinbarungen durchgesetzt, die die Rentenhöhe bzw. die Nettokaltmiete oder die Erbpacht an die Entwicklung eines bestimmten Indexes knüpfen und dabei eine parallele oder prozentuale Anpassung festlegen, oder festlegen, daß die Rente oder die Miete um bestimmte Prozentsätze steigt oder fällt, wenn der Vergleichsindex bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschritten hat.
Mit Einführung des Euro wurde die vorher erforderliche Genehmigungspflicht derartiger Wertsicherungsklauseln in bestimmten, genau definierten Fällen - z.B. für Mietverträge - aufgehoben, wenn diese an die Entwicklung des
Preisindex für die Lebenshaltung
gekoppelt wurden. Diesen Index hatte das Statistische Bundesamt in Wiesbaden jeden Monat veröffentlicht. Es war der häufigste in den Medien veröffentlichte und zitierte Index.
Mit Beginn des Jahres 2003 wurde dieser Index und viele weitere haushaltsbezogenen oder regional erhobenen Indizes ersatzlos aufgehoben und durch den Verbraucherpreisindex, den VPI, ersetzt. Dies hat für zahlreiche Wohnraum- und Gewerberaummietverträge aber auch für viele private Rentenvereinbarungen oder Erbbaurechtsverträge zur Folge, dass die statistische Grundlage für Mietzinsänderungen entzogen ist. Da dieser neue Index etwas anders definiert wurde und somit nicht genau, bzw. nicht direkt vergleichbar ist mit den früheren Indizes für spezielle Haushaltstypen, ist es erforderlich, dass sämtliche bisherigen Vereinbarungen, seien es Rentenverträge, Mietverträge oder sonstige indizierten Liefervereinbarungen, d.h. dass sämtliche auf den früheren Lebenshaltungskostenindizes beruhenden Wertsicherungsklauseln umgestellt werden müssen auf eine andere Basis, z.B. auf den neuen, europaweit ermittelten VPI.
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken wird allen Interessierten fachliche Hilfe und insbesondere kompetente Beratung zur wirtschaftlichen Auswirkung von Wertsicherungsklauseln sowie Vorschläge zur Umstellung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeboten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei rein juristischen Fragen, insbesondere Auslegungsfragen im Einzelfall Rechtsanwälte, Notare oder die Rechtsberatungsstellen der Verbraucherzentralen konsultiert werden müssen.von 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen |