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Der Zugewinn

Wenn zu Beginn einer Ehe kein Ehevertrag über die Gütergemeinschaft oder Güter­trennung vereinbart wird, leben Ehegatten nach deutschem Recht im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es sind die Meisten. Entgegen landläufiger Meinung werden bei einer Zugewinngemeinschaft weder die vor noch die nach der Eheschließung erwor­benen Gegenstände gemeinschaftliches Eigentum. Das bestimmt § 1363 (2) des BGB. Auch bei einer Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bleibt es bei dieser Vermögenszuordnung. Nur der Zugewinn, den die Eheleute während oder in der Ehe erzielt haben, wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Die Zugewinngemeinschaft ist im eigentlichen Sinne keine Gemeinschaft, sondern eine Gütertrennung mit Ausgleichsanspruch für den Fall der Scheidung.

Eine Zugewinngemeinschaft endet
  • bei Tod eines Ehegatten (§ 1371 BGB)
  • bei Auflösung einer Ehe, z.B. durch Scheidung
  • bei nachträglicher Vereinbarung eines anderen Güterstands (§ 1414 BGB)
  • bei Rechtskraft eines Urteils über den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns
    (§§ 13851387 BGB)
Gehört den Eheleuten Immobilienvermögen, dann benötigt man in der Regel zur Berechnung des Zugewinns das Verkehrswertgutachten eines erfahrenen, z.B. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Denn Zugewinn ist nach § 1373 BGB als der Betrag definiert, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.

Anfangsvermögen ist nach § 1374 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach des Güterstands als oder , z.B. durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, es sei denn es wäre den Umständen nach zu den laufenden Einkünften zu rechnen.

Den Kaufkraftschwund messen wir offiziell mit dem Verbraucherpreisindex (VPI). Damit man das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen kann, muss das Anfangsvermögen auf der Grundlage der Indexwerte des VPI auf die Wertverhältnisse am Stichtag des Endvermögens hochgerechnet werden.

Endvermögen ist nach § 1375 BGB das Vermögen, das einem Ehegatten nach Ab­zug der Verbindlichkeiten bei Ende des Güterstandes gehört. Im § 1375 sind einige Ausnahmen und Besonderheiten aufgeführt.

Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung. Bei einem Erwerb während der Ehe, z.B. durch Schenkung oder Erbschaft ist der maßgebliche Stichtag der Tag des notariellen Übertragungsvertrags bei Schenkungen oder der Todestag des Erblassers.

Stichtag für das Endvermögen ist bei Scheidungen der . Sonst der Tag der Auflösung der Zugewinn­gemeinschaft.

Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag, um den der Wertbetrag des Endver­mögens das hochindizierte Anfangsvermögen übersteigt. Verbindlichkeiten dürfen den Zugewinn nicht schmälern, denn sie sind jeweils bei der Berechnung des Anfangs- und des Endvermögens stichtagsbezogen angerechnet worden. Der Zugewinn ist als positiver Betrag oder mit Null anzusetzen. In der Praxis wird der Zugewinn für jeden Ehegatten getrennt berechnet.

Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichs­forderung zu.1378 BGB).

Ausgleichsforderungen beim Zugewinnausgleich
Ehegatte 1       Ehegatte 2
Endvermögen 1
./. Verbindlichkeiten
Stichtag:
Ende des Güterstands
      Endvermögen 2
./. Verbindlichkeiten
Stichtag:
Ende des Güterstands
  Berücksichtigung des Wertzuwachses aus gleitendem Erwerb bei Wohnungsrechten, Nießbrauchrechten und Altenteilen  
-     -
Anfangsvermögen 1
./. Verbindlichkeiten
Stichtag: Beginn der Ehe
hochindiziert zum
Ende des Güterstands
Anfangsvermögen 2
./. Verbindlichkeiten
Stichtag: Beginn der Ehe
hochindiziert zum
Ende des Güterstands
=       =
Zugewinn 1
Positiver Betrag,
mindestens 0 €
      Zugewinn 2
Positiver Betrag,
mindestens 0 €
Differenz aus Zugewinn 1 und Zugewinn 2
    geteilt durch    
Ausgleichsforderung
Ehegatte 1
2 Ausgleichsforderung
Ehegatte 2

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